Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.04.1997 – 5 StR 455/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 455/96 [77
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen
1. Cano ( u cu: op. geboren am EEE 1957 ir VE (Türkei),
2. Muhettin TED aus un. geboren am EEE 1942 in VD (Türkei),
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1997 beschlossen:
1. Die Revisionen des Angeklagten Cano ÖEEEEEBD und des Nebenklägers Celal CB gegen das
Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. De- . zember 1995 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten
Cano ÖEEEEEEB sesen den Teil des vorbezeich-
neten Urteils, durch den diesem Angeklagten
eine Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft versagt wurde, wird aus den Gründen
der Antragsschrift des Generlabundesanwalts
verworfen.
3. Die Beschwerdeführer Cano OD und Celal CB haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel zu tragen.
4. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten Fehremez ee] gegen die Versagung der Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft ist das Oberlandesgericht zuständig (SS 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. S 464 Abs. 3 StPO).
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