Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 161/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 161/97 Dmankon um
22. April 1997
in der Strafsache
gegen
Marco Di p ED aus ME, dort geboren am CE 1967,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Win der Verhandlung,
Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor EEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
3. Dezember 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich der Begründung entnehmen 1äßt - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, richtet sich nur gegen den Ausspruch über die im Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und die Gesamtstrafe. Das vom Generälbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegen-
einander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft kann mit ihrem Rechtsmittel nicht geltend machen, daß sie einzelne Umstände anders gewertet hätte als das Landgericht. Das gilt auch insoweit, als hier trotz der im Urteil aufgeführten Belastungsmomente ein minder schwerer Fall i. S. v. § 30 a Abs. 3 BtMG ange-
nommen worden ist. Schäfer Ulsamer Granderath
wahl Boetticher