Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 5 StR 88/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 88/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. April 1997 . in der Strafsache gegen
Kayvn N ED au: cu. geboren am 1964 in TEE (Iran),
wegen schweren Raubes u, a.
BD
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997 beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II. 1. der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Damit wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen entfällt,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (S 349 Abs. 4 StPO).
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Der Wegfall der Einzelstrafen infolge der Einstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung der durch sie beeinflußten Gesamtstrafe, ohne daß es der Aufhebung von Feststellungen bedarf.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack