Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 5 StR 130/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 130/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen
Salvatore z ED zus ram. geboren am EEE 1920 in TEE (Italien),
wegen Totschlags
RS I
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, "daß es sich um einen alltäglichen, nichtigen Anlaß zur Tat gehandelt hat, der dazu geführt hat, daß der Angeklagte seinen eigenen Sohn getötet hat, der nahezu sein ganzes Leben noch vor sich hatte" (UA S. 13, ähnlich UA S, 12), stellt es rechtsfehlerfrei zum einen auf die Geringfügigkeit des Tatanlasses und zum anderen auf den Umstand ab, daß der Angeklagte seinen Sohn getötet hat. Dem angefügten letzten Relativsatz kommt dabei ersichtlich allein die Bedeutung zu, das Vater-Sohn-Verhältnis und damit die besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinem 17jährigen Sohn zu illustrieren. Deshalb kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht mit dieser Wendung das bloße Alter des Tatopfers strafschärfend
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perücksichtigt hätte, was rechtsfehlerhaft wäre (BGHR StGB g 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH NStZ 1996, 129; BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83 -).
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