Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.04.1997 – 2 StR 141/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Hamas vom
2. April 1997 in der Strafsache
gegen
Faruk HB cu: HE, geboren am EEE 1970 in
I] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
o
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1997 gemäß SS 349 Abs. ı und 346 Abs. 1 Stpo beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 16. Januar 1997, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. Januar 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 9, 12 und 15). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt deshalb nicht in Betracht.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Rothfuß