Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 02.04.1997 – 2 StR 102/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_ 102/97

Dammtadt

vom

2. April 1997 in der Strafsache

gegen

ante DEE aus NEE, gevoren an GERD 1951 in oe (Bosnien), zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

N Be

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 1996 im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Die Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, nicht durch. Auch die Sachbeschwerde bleibt weitgehend ohne Erfolg. Die durch sie veranlaßte Prüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Taten verurteilt hat. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine einzige Tat. Denn der unerlaubte Besitz der aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden und vom Angeklagten in Kenntnis ihrer Herkunft erlangten Sportpistole (SIC Hi trifft nicht nur - wie es das Landgericht richtig beurteilt hat - mit der gewerbsmäßigen Hehlerei, sondern auch mit dem unerlaubten Besitz der beiden anderen Pistolen (Tu und “ tateinheitlich zusammen (Ss 52 StGB), da der Angeklagte alle drei Waffen gleichzeitig besessen hat (St. Rspr., vgl. BGHR WaffG S 53 Abs. 3 a Kon-

kurrenzen 2 m.w.N.).

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Der Senat nimmt die Änderung selbst vor. § 265 Stpo Steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für die gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit dem Besitz der Sportpistole (SIG HD) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und für den Besitz der beiden anderen Pistolen (TO GE una MB) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verhängt, ohne daß diese Strafbemessung als solche rechtlichen Bedenken begegnen würde. Angesichts der darin zum Ausdruck gekommenen Gewichtung der insgesamt abgeurteilten Gesetzesverstöße ist auszuschließen, daß für die sie alle umfassende Tat eine das Maß der Gesamtfreiheits-

strafe unterschreitende Freiheitsstrafe verhängt worden wä-

re. Da der Beschwerdeführer mit seiner Revision hiernach keine Herabsetzung des Strafmaßes erreicht hat, besteht kein

Anlaß, ihn von der Kostenlast auch nur teilweise freizustellen (S 473 Abs. 4 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Rothfuß