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BGH Urteil vom 02.04.1997 – 2 StR 1/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR _ 1/97

Kkııhm

vom

2. April 1997 in der Strafsache

gegen

Udo Attila OD aus SEE geboren am

1966 in Ti, zur zeit in der Justizvollzugsanstalt AGHERER

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit

vom 2. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht (gu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

zung

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsnitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert.

Die Staatsanwaltschaft hält dies mit ihrer wirksam auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Revision (vgl. BGHR StGB S 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586) für fehlerhaft.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Nichtanordnung der Maßregel gemäß SS 69, 69 a StGB durch den Tatrichter ist rechtsfehlerhaft.

Es kann dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft, die zum einen mitteilt, daß sie in der Verhandlung den Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt hat und zum anderen § 267 Abs. 6 StPO als verletzt ansieht, inhaltlich die Erhebung einer - ebenfalls durch-

greifenden - Verfahrensrüge zu entnehmen ist.

Jedenfalls stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, daß der Tatrichter die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erörtert hat, obwohl dies nach Art der Straftat in Betracht kam.

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles war es für den Tatrichter erforderlich, die Frage der Entziehung

der Fahrerlaubnis erkennbar zu prüfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte - nachdem er bis zum Fahrtantritt dem Alkohol zugesprochen hatte - mit einem geliehenen Pkw in die Niederlande und erwarb dort ca. 70 Gramm Kokain. Hiervon bediente er sich selbst mindestens zweimal und fuhr anschließend mit dem Kokain zu dem vereinbarten Treffpunkt in Deutschland. Dem: Scheinaufkäufer fiel sofort auf, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand. Dem Angeklagten wurde nach der Festnahme eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung für den

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Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 %o ergab. Der Angeklagte hat demnach hier nicht nur 70 Gramm Kokain in einem von ihm selbst gesteuerten Fahrzeug von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt, sondern auch vor der Fahrt Kokain und Alkohol in nicht unerheblichem Umfang zu sich genommen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte schon bei den Taten, die den Vorverurteilungen zugrundeliegen, jeweils mit seinem Fahrzeug in die Niederlande gefahren war, um Rauschgift zum Eigenkonsum und Verkauf zu erwerben. Danach drängte es sich für den Tatrichter auf, die charakterliche

Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeu-

gen zu erörtern.

Der erstmals in der Revisionserwiderung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist, wenn man ihm im Strafverfahren überhaupt Bedeutung beimessen kann (vgl. zur Problematik auch Bussfeld DÖV 1976, 765), ein neuer Umstand, der

jedenfalls vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist. Jähnke Niemöller Detter

Bode Rothfuß