Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.03.1997 – 2 StR 85/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 85/97
denn vom
26. März 1997
in der Strafsache
gegen
Bruno T | aus HEEED, geboren am EEE 1955 in ED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-
klagte verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - als Jugendschutzkammer zuständige - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet
die Verletzung materiellen Rechtes.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Tatrichters leidet an einem durchgreifenden
sachlichrechtlichen Mangel.
Es kann dahinstehen, ob die Verurteilung schon deshalb aufzuheben ist, weil der Tatrichter die Ausführungen der Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin nicht mitteilt und auch nicht darlegt, was die Sachverständige zur speziellen Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage vorgetragen hat.
Es kann auch offenbleiben, ob der Tatrichter bei den gegebenen Verhältnissen ohne nähere Begründung davon ausgehen durfte, die Zeugin habe aus Schamgefühl vor der Vormundschaftsrichterin die Tat des Angeklagten verschwiegen.
Die Urteilsgründe weisen jedenfalls einen unauflösbaren
Widerspruch auf.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die Bekundungen des Tatopfers, der Tochter des Angeklagten. Der Tatrichter hält die Aussage dieser Zeugin für glaubhaft und die Zeugin nach Anhörung einer Sachverständigen für uneingeschränkt auSsagetüchtig. Er führt dazu aus (UA S. 11): "Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage von Y. T. begründet nach Überzeugung der Kammer auch nicht ihr Aussageverhalten während des Anhörungstermins am 5.09.1995 vor dem Vormundschaftsgericht. Obgleich es hier schon zur Vergewaltigung gekommen war, hat die Zeugin zwar damals das Geschehen nicht weiter angegeben. Anders als zum jetzigen Zeitpunkt wurde die Zeugin damals jedoch gerade nicht zeugenschaftlich, sondern als Beteiligte vernommen. Auch war es damals schon zu einem jedenfalls
vorläufigen Entzug des Personensorgerechts gekommen, so daß
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die Zeugin, die den elterlichen Haushalt verlassen wollte, das Geschehen nicht weiter erwähnen brauchte, sondern aus einem in Anbetracht ihres Alters und der Tat nachvollzieh-
baren, natürlichen Schamgefühl verschwieg".
Auf UA S. 9 hat der Tatrichter dagegen als Angaben der Zeugin vor der Vormundschaftsrichterin unter anderem festgehalten: "Ich weiß genau, daß er die Heidi vergewaltigt hat, bei mir hat er es auch versucht, dies konnte ich al-
lerdings verhindern
Dem entspricht, was dem Senat aufgrund der erhobenen Verfahrensrüge bekannt ist, daß der Tatrichter auf einen entsprechenden Beweisamtrag als wahr unterstellt hat, daß die Zeugin bei der Vormundschaftsrichterin auf ausdrückliche Frage bekundet hat, daß der Angeklagte sie nicht vergewaltigt hat.
Die Feststellung, die Zeugin habe gesagt, sie habe eine Vergewaltigung verhindern können, steht im eindeutigen Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Ausführungen des Tatrichters, nach denen die Zeugin aus Schamgefühl das Geschehen verschwiegen habe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Würdigung der Aussage dieser Zeugin anders ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter berücksichtigt hätte, daß die Zeugin das Geschehen nicht lediglich verschwiegen, sondern verneint hatte. Da es sich bei der Zeugin um das entscheidende Beweismittel handelt, vermag der Senat auch nicht auszuschließen, daß die Beweiswürdigung insgesamt von
dem Rechtsfehler erfaßt ist.
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens und hinsichtlich
zentraler Beweistatsachen problematisch erscheinen.
Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß