Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.03.1997 – 4 StR 684/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. März 1997 in der Strafsache
gegen
1. Armed SED, seborener ap, aus vo, geboren am ED 1973 in PB (Türkei), zur
Zeit in Haft,
2. Ceomal Fi aus DB seboren am MEN
1974 in PB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Br
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils "der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig" gesprochen und sie zu Freiheitsstra-
fen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte EB beanstandet auch das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen des Angeklagten EB
nicht ankommt.
1. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten und unbekannte Mittäter im Rahmen einer "Protestaktion" gegen ein Demonstrationsverbot Molotowcocktails durch die geschlossenen Fensterscheiben einer Polizeiwache werfen. Sie nahmen auf einem vor dem Gebäude gelegenen, sechs bis sieben Meter tiefen Parkstreifen Aufstellung und warfen drei Wurfgeschosse in Richtung der Fensterscheiben, bei denen es sich, was die Angeklagten und ihre Mittäter nicht wußten, um Panzerglasscheiben handelte. Zwei der geworfenen Flaschen, an denen die Lunte vorher nicht angezündet worden war, verfehlten ihr Ziel; sie zerschellten an der Hauswand der Polizeiwache. Die dritte Flasche, an der die Lunte in Brand gesetzt war, wurde von dem Angeklagten EÜEB "mit solcher Wucht" vor eine Panzerglasscheibe geworfen, "daß diese Flasche, ohne zu zerbrechen, von der Scheibe zurückprallte, in hohem Bogen in Richtung WBstraße flog und auf den zwischen der Wache und der Straße befindlichen Parkstreifen fiel. Von dort rollte die Flasche von der in Richtung Straße abschüssigen Parkfläche bis zum Rinnstein der Y@Bstraße, wo ihr Inhalt spätestens Feuer fing und die Flasche zerbarst."
Der Angeklagte EB hat sich vor dem Landgericht dahin eingelassen, er habe im Laufe des Geschehens den Mut verloren und die ihm von einem Mittäter überlassene Flasche, an der - wie er einräumt - die Lunte entzündet gewesen sei,
statt sie zu werfen, zu Boden fallen lassen.
Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte EWEEB die Fiasche mit der angezündeten Lunte - abweichend von dieser Einlassung - gegen die Fensterscheibe der Wache geworfen habe, hat die Strafkammer aufgrund der Aussage des Zeugen M>-
a ser onnen. Dieser Zeuge, ein Passamt, sei "an einer Kreu-
zung ... stehend, die schräg gegenüber dem Tatort liegt, auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden" und habe "genau beobachtet", wie eine Flasche von einem Fenster der Polizeiwache "abgeprallt, in hohem Bogen in Richtung wWWstraße geflogen, auf dem Boden aufgeschlagen, zerborsten" sei und "schließ-
lich mit heller Flamme gebrannt habe".
Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergäben sich weder daraus, daß die Flasche - wie aufgrund anderer Beweise feststehe - entgegen der Aussage des Zeugen nicht "beim Aufprall auf den Boden sofort zersplittert sei", noch aus anderen Umständen. Insbesondere sei es entgegen der Auffassung der Verteidigung "nicht auszuschließen, daß eine von einem Mann geworfene 0,5 1 Bierfla-
sche die ganz oder teilweise ... gefüllt ist, so wie das der zeuge ... geschildert hat, vor eine Panzerglasscheibe prallt, ohne zu zerbrechen und von dort zurückgeschleudert wird. ... Auch wenn der Angeklagte EB die Bierflasche
so geworfen hätte, daß die Flasche mit dem Hals in Richtung Panzerglas gezeigt hätte, als sie dort auftraf, ergibt sich daraus nicht, daß die Flasche deshalb am Hals zerbrechen mußte. Denn in diesem Fall wäre nicht der Flaschenhals, sondern die Stofflunte zuerst auf die Glasscheibe aufgeprallt, was zur Folge gehabt hätte, daß der Aufprall von der Lunte
erheblich gedämpft worden wäre."
2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Sie läßt schon die unter den gegebenen Umständen erforderliche Auseinandersetzung mit den Wahrnehmungsbedingungen des für die Überzeugungsbildung der Strafkammer entscheidenden Zeugen MB vermissen. wie und wann der Zeuge auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden war, teilt das Urteil nicht mit. Für die Würdigung seiner Aussage ist es aber von erheblicher Bedeutung, ob er auf das Geschehen - etwa weil die Täter sich auffällig verhielten - aufmerksam wurde, bevor diese die Flaschen warfen, oder ob seine Aufmerksamkeit erst durch den Lärm zerberstender oder an der Hauswand bzw. an Fenstern aufpräallender Flaschen geweckt wurde.
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist: Sollte, wie es die Strafkammer für möglich hält, die Wucht, mit der die Flasche auf die Panzerglasscheibe geprallt ist, durch die Stofflunte vermindert gewesen sein, so kann diese Flasche nicht von der Scheibe "im hohen Bogen" und bis weit auf den Parkstreifen "zurückkata-
pultiert" worden sein.
3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagten und ihre Mittäter sich auch dann wegen versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, wenn sie die einzige Flasche, an der die Lunte in Brand gesetzt worden war, nicht mehr gegen die Polizeiwache geworfen haben. In diesem Fall bedarf es für einen Schuldspruch aber weiterer Feststellungen (insbesondere zum Tatplan), die dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-
nehmen sind.
4. Für die Hauptverhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, daß sich die - von der Revision
des Angeklagten EWED im bisherigen Verfahren vermißte - Hinzuziehung eines Sachverständigen empfehlen wird.
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
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VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing ist wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit an der Unter-
schrift verhindert
Tolksdorf
Solin-Stojanovic Ernemann