Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 05.03.1997 – 2 StR 641/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 StR 641/96 Acuwı
vom
5. März 1997 in der Strafsache
gegen
Dirk Fritz Da , oeboren arı EEE 367 in wa,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, und die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht el
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Jui 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat in der Zeit zwischen dem 4. Juli 1988 und dem 27. Oktober 1991 die zu Beginn des Tatzeitraums sechs Jahre und an dessen Ende 10 Jahre alte Zeugin Nadine M. in 46 Fällen sexuell mißbraucht. Zunächst streichelte er nur die Scheide des Kindes (4 Fälle). Später führte er auch einen Finger in die Scheide ein, was dem Kind Schmerzen ver-
ursachte (9 Fälle). In der Mehrzahl der Fälle (33) veranlaßte er das Mädchen darüber hinaus, an seinem Glied bis zum Samenerguß zu manipulieren.
fügt habe.
An dieser Begründung ist bereits fehlerhaft, daß die fehlende Gewaltanwendung dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten wurde. Wäre der Angeklagte gewaltsam vorgegan-
Es hat in den Fällen fünf bis 46 jeweils Einzelstrafen verhängt, die bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nur ein und zwei Monate über der Mindeststrafe liegen. An die Begründung einer Strafe sind indessen um SO höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich diese der unteren oder oberen Grenze des anzuwendenden Strafrahmens nähert.
Im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte mehrfach eine Strafvorschrift verletzt hat, die dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dient, hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe vor allem erörtern müssen, welche Folgen die Taten des Angeklagten für die psychische, insbesondere die sexuelle Entwicklung des Kindes haben. Diese Erörterung mußte sich dem Landgericht um so mehr aufdrängen, als sich aus der im Urteil wiedergegebenen Befragung des Kindes in der Hauptverhandlung ergibt, daß das Mädchen sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat.
Daß die Strafkammer den genannten für die Bewertung der ‚Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umstand nicht erörtert hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. BGHR StGB $S 54 Serienstraftaten 1).
Jähnke Theune Detter
Bode OÖtten