Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.03.1997 – 2 StR 542/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
50 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. März 1997
in der Strafsache
gegen
Thomas LH zus VE geboren am GE 1961 in U, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 1997 beschlossen:
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom | 13. August 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit die Staatskasse zu tragen hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe§
Die Rechtsmittel des Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Januar 1997 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Urteilstenor war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - lediglich zu er-
gänzen.
Jähnke Theune Detter
Bode Otten