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BGH Beschluss vom 27.02.1997 – 1 StR 734/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 734/96

Su Hort vom

27. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

Demi EEE aus EEE, Senoren arı ED

1964 in KO Kosovo (Restjugoslawien),

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a..

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1996,

soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition, der Geldfälschung, des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II 3 und II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-

fen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses hat der Generalbundesanwalt zutreffend aus-

geführt:

"Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten II.3 und I1I.5 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) einerseits und den Betäubungsmitteldelikten II.2.1 und II.2.2 auf der anderen Seite ist nicht gerechtfertigt. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte am 2. März 1995 in seinem Pkw Mazda 51 g Heroin von EB nach x EEE zu seinem Abnehmer Doklean MB (Un Ss. 123). Er steuerte das Kraftfahrzeug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 129). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis fällt daher mit einem Teilakt des Handeltreibens im Fall II.2.2, dem Transport von 51 g Heroin zu einem der Abnehmer des Angeklagten zusammen. Dadurch wird Tateinheit begründet. Ebenso liegt es in den Fällen II.2.1 und II.3. Die UA S. 126/127 festgestellte Fahrt des Angeklagten mit dem VW-Golf diente dem Zweck, die Übergabe von l kg Heroin an Ruzhdi RW und Hasibe raguub vorzubereiten (UA S. 42-44). Darüber hinaus transportierte der Angeklagte anschließend das Heroin in seinem Golf zu dem im Hinterhof an der Kb straße abgestellten Kraftfahrzeug der beiden Rauschgiftkuriere (UA S. 46). Ersichtlich steuerte er bei diesem Transport das

Kraftfahrzeug selbst. Denn er stieg auf der Fahrerseite

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in den Wagen ein (UA S. 46), während Hasibe Frenzl zuvor auf der Beifahrerseite eingestiegen war (UA S. 45). Auch in diesem Fall trifft daher die Tathandlung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Teilakt des Handeltreibens

im Fall II.2.1 zusammen. Dies bewirkt Tateinheit.

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.

S 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfallen die für die Fälle II.3 und II.5 festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird von dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen nicht berührt. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, daß die Kammer ohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Dieses Ergebnis bestätigen die Ausführungen UA S. 312. Auch die Maßregel gemäß

SS 69, 69a StGB bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt."

nn en

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Granderath Brüning

Wahl Boetticher