Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 5 StR 605/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen
Hans-Jürgen D m . geboren am EEE 1951 ir. : CE.
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 12. Febru-
ar 1997, ihm nachträglich nach 5 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag des Angeklagten, ihm gemäß S 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist bereits unzulässig. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör erteilt worden. Sein Verteidiger hat die zweiwöchige Frist zur Gegenerklärung nach
S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ungenutzt verstreichen lassen. Er hat zwar eine Stellungnahme "innerhalb der nächsten Wochen" angekündigt. Der Senat war aber nach Fristablauf und weiterem dreiwöchigem Zuwarten nicht verpflichtet, diesen Schriftsatz abzuwarten, sondern durfte ohne noch längeres Zuwarten entscheiden (vgl. BGHSt 23, 102).
Auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Angeklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 1997 hätte im übrigen in der Sache keine andere Entscheidung
ergehen können. Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung durch das Tatgericht lassen Rechtsfehler erkennen.
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