Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 1 StR 803/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

keep vom

18. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

Walter ro zus SEE, seboren am GE 1955 in DEE.

wegen Verabredung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Annahme des Landgerichts, ne-

ben dem Handeln aus niedrigen Beweggründen liege

das Mordmerkmal der Heimtücke vor (vgl. BGHSt 22, 77 sowie BGH, Urt. vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96).

Ulsamer Granderath Wahl

Boetticher Landau