Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 1 StR 803/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
keep vom
18. Februar 1997
in der Strafsache
gegen
Walter ro zus SEE, seboren am GE 1955 in DEE.
wegen Verabredung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Annahme des Landgerichts, ne-
ben dem Handeln aus niedrigen Beweggründen liege
das Mordmerkmal der Heimtücke vor (vgl. BGHSt 22, 77 sowie BGH, Urt. vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96).
Ulsamer Granderath Wahl
Boetticher Landau