Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 1 StR 675/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_675/96

al A vom

18. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

Dieter Winfried S EEE aus REED, geboren am GERN 1543 in SEM (Frankreich) ,

wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen der Anstiftung zur vollendeten räuberischen Erpressung im Fall II.B.1l (UA S. 7) und der Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung im Fall II.B.2 (UA S. 13) angenommen.

Zum einen fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Taten, da die erste Anstiftungshandlung wenige Tage nach dem

22. Juli 1995 erfolgte (UA S. 10), die zweite dagegen erst am 1. August 1995 (UA S. 13) (vgl. BGHSt 40, 75, 77, 78). Zum anderen war mit der Vollendung der Haupttat am 31. Juli 1995, bei der die Herausgabe der vom Angeklagten erstrebten Unterlagen erfolgte (UA S. 11, 14) sowie ohne Wissen des

Angeklagten der Haupttäter in den Besitz von

10.000 DM gelangte, der weitergehende, auf Erlangung einer Summe von 200.000 bis 250.000 DM gerichtete Versuch der Erpressung fehlgeschlagen, so daß mit der erneuten Anstiftungshandlung vom 1. August 1995 eine neue Tat eingeleitet wurde (vgl.

BGH NJW 1996, 936, 938).

Ulsamer Granderath Wahl

Boetticher Landau