Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 12.02.1997 – 3 StR 587/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 _ StR _587/96
vom
12. Februar 1997
in der Strafsache
gegen
Thomas Ku aus BEE, dort geboren am ED 1576,
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof pre i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEEEND
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
7 J - 3 - 4
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. September
1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat tritt nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 11, 16) entnommen werden kann, beruht die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Eintreffen der Polizei nur kurzfristig und vorübergehend aufgehört, auf das Tatopfer einzuschlagen und zu treten, ersichtlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Nach den ge-
troffenen Feststellungen ist der Versuch im übrigen - entgegen der insoweit unzutreffenden Würdigung des Landgerichts - auch beendet, da dem Angeklagten, der die starke Blutung am Kopf und die Bewußtlosigkeit des Opfers wahrgenommen hatte (UA S. 11 und 13), die Folgen seines Handelns "völlig gleichgültig" waren (vgl. BGHSt 40, 304).
Kutzer zschockelt Rissing-van Saan
Blauth Miebach