Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 12.02.1997 – 3 StR 587/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 _ StR _587/96

vom

12. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

Thomas Ku aus BEE, dort geboren am ED 1576,

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof pre i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEEND

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

7 J - 3 - 4

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. September

1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat tritt nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 11, 16) entnommen werden kann, beruht die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Eintreffen der Polizei nur kurzfristig und vorübergehend aufgehört, auf das Tatopfer einzuschlagen und zu treten, ersichtlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Nach den ge-

troffenen Feststellungen ist der Versuch im übrigen - entgegen der insoweit unzutreffenden Würdigung des Landgerichts - auch beendet, da dem Angeklagten, der die starke Blutung am Kopf und die Bewußtlosigkeit des Opfers wahrgenommen hatte (UA S. 11 und 13), die Folgen seines Handelns "völlig gleichgültig" waren (vgl. BGHSt 40, 304).

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

Blauth Miebach