Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.01.1997 – 1 StR 456/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Ans ” Say vom
28. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Resat Ku aus KEEEREEE, geboren om EEE 1971 in E@B (Türkei),
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1997 beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit
er den Angeklagten betrifft.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluß vom
26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses be-
reits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluß
gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349
Rdn. 47).
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau