Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.01.1997 – 1 StR 456/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ans ” Say vom

28. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

Resat Ku aus KEEEREEE, geboren om EEE 1971 in E@B (Türkei),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1997 beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit

er den Angeklagten betrifft.

Gründe§

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluß vom

26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses be-

reits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluß

gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349

Rdn. 47).

Schäfer Granderath Brüning

Boetticher Landau