Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 23.01.1997 – 4 StR 568/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

23. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

>

. Michael F u geboren am 1970 in L , . a . aus WE, dort geboren am 1975,

3. Marcel P aus G ‚, geboren am 1975 in C ‚

. Normann L aus E ,‚ geboren am 1975 in N ,

[387

>

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der verhandlung, Oberstaatsanwaltggn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB s I)

als Verteidiger für den Angeklagten TB

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni

1996 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, den Angeklagten

darüber hinaus wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Gegen den Angeklagten > hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt, gegen den Angeklagten I] eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten re eine Jugendstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten LEE eine Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat es 9®egen den Angeklagten TED Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB

angeordnet.

Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig auf die Strafaussprüche

beschränkt; mit ihr wird die Verletzung sachlichen Rechts

gerügt.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Sie versucht vielmehr lediglich, die einzelnen Strafzumessungserwägungen anders zu gewichten. Damit kann

sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Athing Solin-Stojanovic