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BGH Urteil vom 14.01.1997 – 1 StR 649/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

' URTEIL

Bayer I

vom

14. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

l. Heike N GUEEEEEEEED , geborene KBW, aus vi, geboren am GE 1957 in Ho:

Carlos N u zus TEE, geboren am GEB 1966 in vB (Mozambique),

wegen unterlassener Hilfeleistung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge und darüber hinaus beide Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Vortäuschens einer Straftat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt und strebt anstelle der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Die zulässig auf diese Frage und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-

waltschaft bleibt ohne Erfolg.

Der Verurteilung der Angeklagten Heike N wesen Körperverletzung mit Todesfolge liegt zugrunde, daß sie eines ihrer Kinder derart mit dem Kopf mehrfach gegen eine Wand und den Rand einer Badewanne gestoßen hat, daß es an

den Folgen der Mißhandlung 30 Minuten später verstarb.

-4 -

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die beiden Angeklagten wegen ihres anschließenden Verhaltens (nur) wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind. Der Erörterung bedarf insoweit allein die Frage, ob die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, als sie nach Beendi-

gung der Mißhandlungen des Kindes keinen Arzt zu Hilfe hol-

ten.

Die Angeklagten "erkannten ..., daß ihr Sohn durch die vorangegangenen Mißhandlungen in einen kritischen Zustand geraten war und die Möglichkeit bestand, daß das Kind stirbt" (UA S. 11). Ihnen war "bewußt, daß ... es nun angezeigt war, unverzüglich (UA S. 83: sofort) einen Arzt zu holen" (UA S. 11/13). Davor schreckten sie zurück, weil sie die Aufdeckung der Verletzungen vermeiden wollten, auch "hofften sie ernsthaft, daß sich der Zustand des Kindes ohne Hinzuziehung eines Notarztes stabilisieren und bessern würde. (Sie) waren zu keinem Zeitpunkt bereit, den Tod des Kindes hinzunehmen, wenn dies der Preis sein sollte, Unannehm-

lichkeiten mit den Behörden zu vermeiden" (UA S. 13).

Die Revision ist der Auffassung, aus Kenntnisstand und Verhalten der Angeklagten nach Beendigung der Mißhandlung sowie aus dem Unterlassen, ärztliche Hilfe herbeizuholen, folge zwangsläufig, die Angeklagten hätten sich mit dem als möglich erkannten Tod des Kindes, auch wenn er nicht erwünscht gewesen sei, bewußt abgefunden, um nur die Mißhandlungen zu verdecken. Das Landgericht hätte deswegen von bedingtem Tötungsvorsatz ausgehen müssen. Dem folgt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-

walts - nicht.

Daß der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist Voraussetzung für die bewußte Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung beider Schuldformen handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung in der Weise billigend in Kauf nimmt, daß er mit ihr einverstanden ist oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9). Allein aus der Erkenntnis der möglichen Todesfolge kann nicht auf das Billigen im oben aufgezeigten Sinne geschlossen werden. Auch der Grad der Wwahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 9). Allerdings mag der Tatrichter aus äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, häufig den Schluß ziehen können, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge im oben dargestellten Sinne auch gebilligt (vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2).

Nach Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere der Gefährlichkeit ihres Tuns einerseits, sowie der Interessenlage und Motive der Angeklagten andererseits (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 15, Vorsatz, bedingter 1) war der Schluß des Landge-

richts - die Angeklagten seien zu keinem Zeitpunkt und aus

keinem Grund bereit gewesen, den Tod des Kindes hinzunehmen, sie hätten ihn also nicht gebilligt - möglich und damit aus

Rechtsgründen zulässig. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht erwogen:

Die Angeklagte habe einerseits erkannt,

- daß das Kind sterben könne, da es schwer atmete und die Augen verdrehte, |

- daß (nach einer Äußerung ihres Ehemannes, des Angeklagten) die sofortige Verständigung des Notarztes geboten

sei.

Andererseits hält es das Landgericht für möglich, die Angeklagte habe trotz hohen Risikos inständig gehofft, daß alles noch einmal gut geht, und berücksichtigt dabei

- die Vorerfahrung der Angeklagten (zahlreiche Mißhandlungen des Kindes ohne schwerwiegende Folgen),

- ihre Persönlichkeitsstruktur (intellektuelle Minderbegabung an der Grenze zum Schwachsinn, hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung, neurotische Entwicklung und Überforderung),

- den längerdauernden (noch über den Todeszeitpunkt hinausgehenden) Versuch, das Kind zu beatmen mit dem Eindruck, es atme wieder besser,

- ihre Äußerungen gegenüber dem Ehemann (er markiert, es

ist nicht so schlimm, das geht vorbei).

Aus diesem Verhalten konnte das Landgericht den Schluß ziehen, die Angeklagte habe der Situation nicht gleichgültig gegenübergestanden und es liege näher, daß sie in der Hoffnung, ein Arzt werde nicht benötigt, dem Kind erst einmal selber helfen wollte. Dabei hat das Landgericht das Verdekkungsmotiv - die Angst, daß die Mißhandlungen bekannt werden und ihr die Kinder weggenommen würden - nicht übersehen. Angesichts der sonstigen Verhaltensweisen mußte das aber nicht die Annahme begründen, sie habe sich mit dem Tod des Kindes abgefunden, er sei ihr im Hinblick auf das Verdeckungsziel

wenigstens gleichgültig gewesen.

Gleiches gilt für den Angeklagten Carlos N. Durch sein Einschreiten waren die Mißhandlungen des Kindes eingestellt worden. Auch er hatte Interesse an der Verdekkung, da er fürchtete, seine Ehefrau werde alles auf ihn schieben und man werde ihm als Ausländer nicht glauben. Seine Forderung nach einem Notarzt war von der Angeklagten, der das Sorgerecht zustand, zurückgewiesen worden. Er hatte ein gutes Verhältnis zu den Kindern und trotz Kenntnis von der

kritischen Lage hoffte er ernsthaft, der Zustand des Kindes werde sich - auch unter dem Eindruck des Tuns und der Worte seiner Frau - ohne Arzt stabilisieren.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl