Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 5 StR 651/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Klaus-Dieter Manfred S EN „zus Ho, dort geboren am ED >51,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1996 wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der sich bei den Einzelstrafen für die ersten drei Taten nicht an der Obergrenze des nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens aus S 176 Abs. 1 (1. Alt.) bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB orientiert hat, eine noch mildere Sanktion gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn er bedacht hätte, daß jene Taten in Berlin (Ost) vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages begangen worden sind (vgl. 8 148 Abs. 1, aber auch 8 16 Abs. 2 Satz 3, S 40 Abs. 1 Satz 2, § 64 StGB-DDR).
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