Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 07.01.1997 – 1 StR 726/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 726/96 Beamer) vom 7

. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

Soio EEEEEEE a= AU, Tevoren an AED 1958 in Voge EEE (Argentinien),

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt uw, Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up =: GEEEEEREEEED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. August 1996 werden

verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Nebenklägerin trägt

die Kosten ihrer Revision. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin - beide erstreben eine Verur-

teilung wegen Vergewaltigung - sind unbegründet.

Der Tatbestand der Vergewaltigung stellt nicht allein die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Frau beim Geschlechtsverkehr unter Strafe. Verlangt ist vielmehr zusätzlich, daß Gewalt angewandt wurde, um den als ernst erkannten Widerstand gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu überwinden. Allein die vom Angeklagten erkannte Abneigung der Frau gegen den Geschlechtsverkehr genügt nicht, wenn Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wird

(ein Fall von Drohung steht hier nicht in Frage). In keinem

der vier dem Angeklagten als - zum Teil versuchte - Vergewaltigung angelasteten Fälle war die 15jährige Nebenklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden und der Angeklagte hatte dies auch erkannt. Die Nebenklägerin hatte aber jeweils auch keinen Widerstand geleistet, sie wagte es nicht, sich der bestimmt vorgebrachten Forderung des von ihr bewunderten Angeklagten zu widersetzen, sie "ließ ihn halt gewähren" und diesen Eindruck hatte auch der Angeklagte.

Soweit der Angeklagte jeweils bei den Versuchen, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, die Nebenklägerin "am Arm hielt", als er ihr die Hose auszog (Fall 1), sie "mit beiden Armen von hinten ergriff" bevor er ihr die Hose auszog (Fall 2) und "sie festhielt" als er versuchte, einzudringen, lag hierin nach Auffassung des Landgerichts keine Gewalt zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, "daß aus der Sicht des Angeklagten das Festhalten ... im Rahmen der Durchführung des Verkehrs erfolgte, nicht jedoch deshalb, um einen eventuellen Widerstand ... zu brechen" (UA S. 16). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung der vorliegenden Beweise obliegt dem Tatrichter. Daß er hier rechtsfehlerhaft überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hätte (vgl. BGH NJW 1992, 2241) ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Denn angesichts des fehlenden Widerstandes der Nebenklägerin, den der Angeklagte auch nicht erwartete (UA S. 10), war der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Festhalten bzw. Am-Arm-halten nicht Widerstand überwinden wol-

len, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend.

Die bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nach

S 301 StPO erforderliche Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Urteils. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte gerade die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, die auf der Unerfahrenheit der 15jährigen Nebenklägerin beruhte, zu sexuellen Handlungen ausgenutzt hat (S 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Da sowohl der Angeklagte (vgl. Senatsbeschluß von heute) wie die Nebenklägerin erfolglos Revision eingelegt haben, tragen beide Beschwerdeführer ihre durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen selbst (BGH NSt2 1993, 230; 94, 229).

Schäfer Maul Brüning

wahl Landau