Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 19.12.1996 – 5 StR 24/96

5. Strafsenat

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Ab

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen

Hubert Heinz Ernst Pb aus ce.

geboren am I) 1938 in Sg «rs. ED,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

5. Mai 1995 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 WStG angestellte mißverständliche Erwägung, die Rechtswidrigkeit der Befehlslage sei für den Angeklagten "bei einigem Nachdenken ohne weiteres einsichtig gewesen" (UA S. 25), gefährdet den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht. "Offensichtlich" im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat allerdings nur, wenn sie jenseits aller Zweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht

(BGHSt 39, 1, 33 m.w.N.; 39, 168, 189). Die Rechtswidrigkeit muß ohne weiteres Nachdenken einsichtig sein (Schölz/Lingens, WStG 3. Aufl. § 5 RAdn. 13). Der Senat schließt indes trotz der miß-

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-19/5-str-24-96#rd_3

verständlichen Formulierung aus, daß dieser Maßstab bei der Entscheidung des Tatrichters verkannt worden ist (vgl. ebenfalls UA S. 25 "ohne weiteres offensichtlich").

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