Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.12.1996 – 5 StR 116/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Detlev S gun | Aaus De. dort geboren am EEE 1960,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
19. Dezember 1995 wird nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die im einzelnen erhobenen sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Für die von der Revision vermißte nähere Erörterung der Rechtswidrigkeit der Tat bestand kein Anlaß. Der Senat hat (vgl. grundlegend BGHSt 39, 1, 14 ff; zusammenfassend BGHSt 41, 101, 103 f££; Jüngst NJW 1996, 2042, 2043 £f. - zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt - sowie NStZ RR 1996, 323, 324) ausgeführt: Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam. Der Verstoß wiegt hier so schwer, daß er die allen Völkern ge-
meinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt; in einem solchen Fall muß das positive Recht der Gerechtigkeit weichen (sogenannte "Radbruch'sche Formel"). In der letztgenannten Entscheidung ist zudem betont, daß auch die (naheliegende) Abstimmung des allgemeinen Grenzregimes der DDR mit den anderen Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktsystems nichts an dieser Bewertung ändert. Daß die Grundsätze der von der Revision für sich in Anspruch genommenen Entscheidung BGHSt 35, 379 ff. zum Schußwaffengebrauch im (bundesdeutschen) Grenzdienst auf das menschenrechtswidrige Grenzregime der DDR nicht übertragbar sind, liegt auf der Hand.
2. Der Bestand des Urteils ist im Ergebnis trotz des in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden unzutreffenden Verständnisses der "Radbruch'schen Formel" (vgl. UA S. 57) auch im übrigen nicht durchgreifend gefährdet.
a) Allerdings enthält die angefochtene Entscheidung Erwägungen, die eine Haftung des Angeklagten als Mittäter eines vollendeten Tötungsdelikts jedenfalls fraglich erscheinen lassen. So stellt der Tatrichter einerseits fest, der (freigesprochene) Mitaängeklagte SED habe seine Schüsse - mittäterschaftliches Zusammenwirken mit dem Angeklagten Sa@WB ausschließend (UVA Ss. 45) - bewußt über die Mauer gerichtet, "um zwar dem Feuerbefehl scheinbar nachzukommen, dennoch aber keinen Menschen zu treffen" (UA S. 23). Andererseits will die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen würdigung des Geschehens nicht gänzlich ausschließen, daß der
tödliche Schuß von sD abgegeben wurde. (UA
S. 47). Dieser Widerspruch erweist sich indes nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als eine bloße Darstellungsschwäche, die keinen zur Aufhebung der Entscheidung nötigenden Rechtsfehler erkennen läßt. Das Landgericht macht deutlich (UA
S. 44 f.), daß von der Annahme, der Freigesprochene Stephan habe "seine Schüsse in eine für die Geschädigte ungefährliche Richtung abgefeuert", auf der Grundlage der "unwiderlegten" Einlassung des Mitangeklagten "im Zweifel ... zu seinen Gunsten" auszugehen war. Die - angesichts der übrigen mitgeteilten Beweislage äußerst fernliegende (und deshalb dem Angeklagten SB nach dem Zweifelssatz nicht zwingend zugutezuhaltende) - Möglichkeit, daß SB sen tödlichen Schuß abgegeben hat, ist vom Tatrichter erkennbar nur für. den Fall erwogen, daß dieser Schuß - wie auch die Schüsse des Beschwerdeführers - mit bedingtem Tötungsvorsatz, nämlich von einem "dabei zusammenwirkenden Grenzposten" (UA S. 47) abgefeuert wurde.
b) Die (breiten) Ausführungen der Strafkammer (UA Ss. 55 ff.) zu einer - im Ergebnis abgelehnten - Entschuldigung des Angeklagten wegen Handelns auf Befehl könnten mißverstanden werden. "Offensichtlich" im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat nur, wenn sie jenseits aller Zweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht (vgl. BGHSt 39, 1, 33 m.w.N.; 39, 168, 189). Dem entsprechen verschiedene Erwägungen des Landgerichts nicht (vgl. etwa UA S. 57 f.: "widerspruch zwischen Rechtslage einerseits sowie Befehlslage und Staatspraxis andererseits erkenn-
bar"; UA S. 58: seine "Erkenntnis hätte der Angeklagte bei zumutbarer geistiger Auseinandersetzung ... gewinnen können"). Der Senat schließt jedoch trotz dieser Formulierungen aus, daß der rechtliche Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung des Tatrichters verkannt worden ist (vgl. UA
S. 62: "Befehl zur Vernichtung ungefährlicher, unbewaffneter und wehrloser Flüchtlinge" ver-
stieß ... "offensichtlich" ... gegen anerkannte Normen des Völkerrechts und gegen die in der DDR geltenden Strafgesetze").
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