Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 3 StR 546/96

3. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Dezember 1996

in der Strafsache gegen

Anton P EEE zus NEE, seboren am GER 1939 in Lim,

wegen unterlassener Hilfeleistung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ‚Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Nichtbeseitigung der schweren gesundheitlichen Schäden des Zeugen Od @&B nur als unterlassene Hilfeleistung und nicht als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen gewertet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trägen.

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