Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 3 StR 531/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_ 531/96

vom

18. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Abdulkadir Ü EEEEEEEED aus Ag (Niederlande), geboren am @. EBD 1972 in vB (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Daß dem Antragsteller in der Hauptverhandlung von seiten des Gerichts eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, bestätigt die Sitzungsniederschrift (Bl. 163 d. SA.). Es ist in der Regel nicht als unverschuldet anzusehen, wenn ein Angeklagter die mündlich erteilte Belehrung nicht richtig verstanden hat, ohne es zu sagen und sich bei den zuständigen Stellen zu erkundigen (vgl. KG N2V 1992, 123, 124). Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier ein rechtskundiger Verteidiger zur Seite stand. Bei diesem hätte sich der Angeklagte nach bestehenden Fristen

erkundigen können und müssen."

Dem schließt sich der Senat an. Er weist darauf hin, daß auch der Dolmetscher am Ende der Hauptverhandlung die Rechtsmittelbelehrung für den Angeklagten übersetzt hat.

Mit dieser Entscheidung wird der Beschluß des Landgerichts vom 30. September 1996 gegenstandslos.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister