Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 1 StR 689/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Web Hl
vom
17. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Sandra ICE A, geborene sw. aus FEB, dort geboren am BEE 13972,
wegen Totschlags
LAB
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember
1996 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach Urteilsverkündung erklärten die Angeklagte und ihr Verteidiger jeweils einzeln: "Ich verzichte auf Rechtsmittel". Grundsätzlich ist eine solche Verzichtserklärung unwiderruflich. Ihre Wirksamkeit setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus, was im Wege des Freibeweises vom Revisionsgericht zu
klären ist (BGH NStzZ 1984, 181 m.w.Nachw.).
Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob ein Angeklagter bei Abgabe der Erklärung sich in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßhandlung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:
während der in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Anlaß gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Ur-
teilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Prozeßerklärungen abgegeben, ohne daß das von irgendeiner Seite beanstandet worden wäre. Auch der Verteidiger hat weder während der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Ver-
zichtserklärung in dieser Richtung Bedenken geäußert. Schäfer Maul Brüning
Wahl Landau