Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 578/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Mike R EEE ,» geborener BED, aus vw GB. sehoren am U 1965 in EEE, zur zeit in
Haft,
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts Magdeburg zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Waffe nebst Munition eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen Tot-
schlags kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken begegnet.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. November 1996 ausgeführt:
"Den Feststellungen zufolge löste sich der tödliche Schuß, weil der Angeklagte "den Finger am Abzug" hatte (UA S. 8f.). Das Landgericht ist indes ersichtlich zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe den Abzug tatsächlich betätigt (s. UA S. 19). Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, in welchem Maße der Abzug betätigt wurde. Offensichtlich zog der Angeklagte den Abzug nicht voll zurück, sondern lediglich zu einem Teil. Daß sich dadurch ein Schuß lösen könne, war ihm allerdings nicht bewußt. Denn er hatte "die Kraft, die erforderlich ist, um den Schuß zu lösen, nicht richtig eingeschätzt", wäre dazu freilich "bei sorgfältiger Überlegung in der Lage" gewesen (UA S. 19). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Angeklagte entgegen der auf S. 8 UA (unten) getroffenen Feststellung gerade nicht "mit der Möglichkeit (rechnete), daß sich ein tödlicher Schuß lösen könnte, wenn er den Abzug betätigt". Im Einklang damit heißt es auf S. 19 UA weiter: "Er mußte bei seinem Handeln damit rechnen, daß er einen Schuß löst, der
den Tod des Geschädigten zur Folge hat".
Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte das Risiko seines Verhaltens jedenfalls nicht in seiner vollen Tragweite erkannt hat und unbewußt fahrlässig handelte. Dafür spricht u.a. die mangelnde Vertrautheit des Angeklagten mit der Waffe, ferner daß ein nachvollziehbarer Beweggrund, der bedingten Tötungsvorsatz verständlich machen könnte, nicht zu ersehen ist. Neben diesen Gesichtspunkten ist von Bedeutung, daß schon die Aufnahme einer gefährlichen Tätigkeit einen Schuldvorwurf begründet. An dieser sich aufdrängenden Überlegung geht das Landgericht vorbei. Es hätte sich damit auseinandersetzen müssen, daß das Hantieren mit der Waffe für sich allein zu einer Gefahrensituation geführt hatte und daß es darauf ankam, wie sich diese ‚GSefahrenlage im Bewußtsein des Angeklagten widerspiegelte.'
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf Maatz Tepperwien
Kuckein Solin-Stojanovic