Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 577/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Leonardo N dm aus SC, geboren am zz» 1961 in RB (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle des "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln" des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb

von Betäubungsmitteln, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat den Angeklagten in allen neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich dazu verwirklichten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Demgegenüber weisen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. November 1996 zutreffend dargelegt hat - die tatrichterlichen Feststellungen aus, daß in den Fällen II 1., 6. und 9. ein Erwerb der jeweiligen Betäubungsmittel durch den Angeklagten nicht Gegenstand der Verurteilung ist (Fall II 1.) bzw. nicht Stattgefunden hat (Fälle II. 6. und 9.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung bleibt

auf die davon berührten Einzelstrafaussprüche ohne Einfluß.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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