Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 04.12.1996 – 5 StR 519/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 519/96 URTEIL
vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen
Georg S En :u: see:
geboren am HEEEED 1955 ir zei - : Ge,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack,
Richter Rothfuß
als beisitzende Richter,
Be
Bundesanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt >
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1995 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Staatskasse hat die Kosten zu tragen, die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlaßt sind, und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet.
Der Ausführung bedarf nur folgendes:
l. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall C 29 wegen Erpressung verurteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte bei Forderung der Geldsumme dem Geschädigten konkludent in Aussicht stellte, er werde seinen Einfluß als V-Mann zu seinem Nachteil bei der Staatsanwaltschaft geltend machen.
2. Eine etwa unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Fall B 9 bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht gefährden. Bei unverändertem Schuldumfang - wie hier - kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein
(BGHSt 40,° 218, 239; 41, 368, 373; BGHR StGB vor
§ 1/Serienstraftaten Betrug 2). Hier käme allenfalls in Betracht, daß sich die Annahme von Tateinheit zu Lasten - und nicht wie die Staatsanwaltschaft meint - zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die insoweit verhängte Strafe
die Einsatzstrafe der ersten Gesamtstrafe ist. Der Senat schließt hier eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten aus.
Laufhütte Harms Basdorf£f Nack Rothfuß