Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.12.1996 – 2 StR 591/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Er « 27
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Mnamkfurl aM.
vom
4. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Mehmet B EEE aus Ba Hip. geboren am B. win 1968 in BoD Haie v.d.H., zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1996 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1996 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den nach der Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht hat der Angeklagte widerrufen und Revision eingelegt. Er macht geltend, er habe bei der Urteilsverkündung unter dem Einfluß von Beruhigungstabletten gestanden und sei sich deshalb der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet hat.
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß dem Angeklagten nach der. Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Nach Rücksprache mit
seinem Verteidiger erklärte er, er nehme das Urteil an. Das Protokoll über diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt (S§ 273 Abs. 3 Satz 1 und 3, 274 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die Wirksamkeit dieser Erklärung setzt zwar die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus. Hieran bestehen jedoch keine Zweifel. Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers der Strafkammer sowie aus der schriftlichen Erklärung des Verteidigers, die zuverlässig sind, ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich aktiv an der Hauptverhandlung beteiligt und mit seinem Verteidiger besprochen. Ausfallerscheinungen oder Verhaltens-
auffälligkeiten wurden nicht festgestellt.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPpo § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelver-
zicht 1).
Jähnke Detter Bode Athing Otten