Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.12.1996 – 1 StR 687/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 687/96 $ F. hut vom
3. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Burhanettin PB EEE aus SCHE - Ve.
geboren am EB 1974 in zggib-"EB (Türkei),
wegen versuchten Totschlags
BAR
AL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1996
ist wirksam zurückgenommen worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Der Angeklagte hat am 16. August 1996 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt erklärt, "ich nehme meine eingelegte Revision beim Landgericht Stuttgart hiermit zurück". Diesen an das Landgericht Stuttgart gerichteten Text hat er nach Vorlesen eigenhändig unterschrieben. Die Erklärung ist am 21. oder 23. August 1996 (beide Stempel befinden sich auf dem Schriftstück)
bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Ju-
stizbehörden eingegangen.
Damit hat der Angeklagte seine zunächst rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247, st. Rspr.; Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 15 m.
zahlr. Nachw.).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. September 1996, mit dem er gebeten hat, das Schreiben des Angeklagten als gegenstandslos zu betrachten, bleibt danach ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Ruß aaO Rdn. 16). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wann der zuständige Richter das Rücknahmeschreiben und dessen Widerruf zur Kenntnis bekam, denn maßgebend ist der frühere Eingang des richtig adressierten Schriftstücks mit der Revisionsrücknahme bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden, denen das Landgericht Stuttgart zugeordnet ist (Maul in KK 3. Aufl. § 43 Rdn. 16).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Wahl