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# BGH, Beschluss vom 03.12.1996 – 1 StR 687/96

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 687/96 $ F. hut vom

3. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Burhanettin PB EEE aus SCHE - Ve.

geboren am EB 1974 in zggib-"EB (Türkei),

wegen versuchten Totschlags

BAR

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3. Dezember 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1996

ist wirksam zurückgenommen worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Der Angeklagte hat am 16. August 1996 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt erklärt, "ich nehme meine eingelegte Revision beim Landgericht Stuttgart hiermit zurück". Diesen an das Landgericht Stuttgart gerichteten Text hat er nach Vorlesen eigenhändig unterschrieben. Die Erklärung ist am 21. oder 23. August 1996 (beide Stempel befinden sich auf dem Schriftstück)

bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Ju-

stizbehörden eingegangen.

Damit hat der Angeklagte seine zunächst rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247, st. Rspr.; Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 15 m.

zahlr. Nachw.).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. September 1996, mit dem er gebeten hat, das Schreiben des Angeklagten als gegenstandslos zu betrachten, bleibt danach ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Ruß aaO Rdn. 16). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wann der zuständige Richter das Rücknahmeschreiben und dessen Widerruf zur Kenntnis bekam, denn maßgebend ist der frühere Eingang des richtig adressierten Schriftstücks mit der Revisionsrücknahme bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden, denen das Landgericht Stuttgart zugeordnet ist (Maul in KK 3. Aufl. § 43 Rdn. 16).

Schäfer Maul Granderath

Brüning Wahl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.12.1996 – 1 StR 687/96

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-03/1-str-687-96

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