Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.11.1996 – 5 StR 568/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 568/96 AH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen
Benno KW aus 3 I)
geboren am
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten xD gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Soweit mit Verfahrensrügen die Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen gerügt werden soll, ist ein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.
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