Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.11.1996 – 5 StR 568/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen

Benno KW aus 3 I)

geboren am

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten xD gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Soweit mit Verfahrensrügen die Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen gerügt werden soll, ist ein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.

Harms Häger Basdorf Nack Roth£fuß