Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.11.1996 – 2 StR 534/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
KG nr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 534/96
Tyrt
vom
8. November 1996 in der Strafsache
gegen
Jürgen H&R , zur Zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt KB 1, geboren am W. EEE 1963 in
1. EEE - ::: GEBE ,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-
folg.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zu-
sammen mit dem Mitangeklagten He@iib und einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter in eine Sparkassenfiliale eingebrochen. Die Täter erbeuteten Geld, Wertpapiere und.
Wertgegenstände im Wert von ca. 6.000.000 DM.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittä-
terschaft des Angeklagten darauf, daß
- der Angeklagte einschlägig, unter anderem wegen Beteiligung an 33 Diebstählen bestraft ist,
- er mit dem Mitangeklagten He@lB, dessen verurteilung durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden ist, in engerer Verbindung stand,
- die Beschreibung von zwei Zeugen, die die Täter beim Verlassen der Filiale und beim Abtransport der Beute beobachtet haben, auf ihn zutrifft,
- einer der beiden Zeugen ihn bei einer Wahllichtbildvorlage, bei der allerdings nur der Angeklagte das von dem Zeugen beschriebene auffallend helle kurze Haar aufwies und sich dadurch von den anderen abgebildeten Personen in einem wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschied,
identifiziert hat.
Diese Indizien können weder allein noch in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung
des Angeklagten bilden.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Des-
halb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht.
Der Angeklagte ist zwar von einem der Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt worden, die aber, wie die Strafkammer nicht verkannt hat, nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Zu Recht ist die Strafkammer deshalb davon ausgegangen, daß diese Identifizierung ebenso wie die Täterbeschreibung der Zeugen nur den Schluß auf eine Ähnlichkeit des Angeklagten mit dem Täter, insbesondere hinsichtlich der Statur und der kurzen hellen Haare zuläßt. Die beschriebenen Merkmale treffen aber auf eine Vielzahl
von Personen zu.
Unter diesen Umständen können auch die weiteren als solche wenig aussagekräftigen Tatsachen, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat, insbesondere seine Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten He@gB, nur einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht gegen ihn begründen. Angesichts der sorgfältigen Vorbereitung der Tat ist zwar davon auszugehen, daß sich die Täter vor der Tatausführung ge-
kannt haben. Das Landgericht hat aber nicht die Möglichkeit
bedacht, daß auch auf weitere Personen aus dem Umfeld Heg-GERD oder des unbekannten weiteren Mittäters die Täter-
beschreibung zutreffen kann.
Das Urteil unterliegt danach der Aufhebung, soweit der Angeklagte H@B verurteilt worden ist. Weitere Feststellungen erscheinen insbesondere unter Berücksichtigung der nun
als Zeugen zur Verfügung stehenden Tatbeteiligten möglich. Jähnke Theune Niemöller
Athing Otten