Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 08.11.1996 – 2 StR 515/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF Ag

BESCHLUSS§

Mana

vom 8. November 1996

in der Strafsache gegen Ersan VOR aus HE, geboren am @. WEB 1943 in TED (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts am 8. November 1996 beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. April 1996 wird als

unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen. Gründe:

Die Revision ist unzulässig, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung des bezeichneten Urteils verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2,

5).

Jähnke Theune Niemöller

Athing Otten