Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.11.1996 – 2 StR 515/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Ag
BESCHLUSS§
Mana
vom 8. November 1996
in der Strafsache gegen Ersan VOR aus HE, geboren am @. WEB 1943 in TED (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 8. November 1996 beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. April 1996 wird als
unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung des bezeichneten Urteils verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2,
5).
Jähnke Theune Niemöller
Athing Otten