Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 30.10.1996 – 3 StR 389/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 389/96

vom 30. Oktober 1996

in der Strafsache gegen

Feyzi KOM . geboren nm. &B 1971 in si

(Türkei),

Hüseyin K aus KB. geboren am . pe 1973 in B (Türkei),

Musa Y dm» u on (Niederlande), ge-

boren am@. ED 1964 in (Türkei),

wegen Zu 1. und 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 30. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

on

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Landgerichts ist zu bemerken, daß die Behauptung, der Angeklagte YgWB sei nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen, keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache ist (BGHSt 39, 251, 253). Die ungenaue Behauptung des Angeklagten KGB (vs1. Batist 37, 162) im Hilfsbeweisamtrag zur Nutzung der Wohnung ("Dritten durch Schlüsselübergabe überlassen") widerspricht nicht den Urteilsfeststellungen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan Miebach Winkler