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BGH Beschluss vom 24.10.1996 – 5 StR 478/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StTR 478/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim mM iD zus vg. geboren am WW 1945 in ve,

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996 beschlossen:

1. Das Verfahren wegen Untreue wird nach S 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit diese sich auf den Zeitraum vor dem 22. Mai 1986 erstreckt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, die auch die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 1996 nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Untreue zum Nachteil der GmbH beschwert den Angeklagten nicht. Zwar stellt das Landgericht nicht im einzelnen fest, durch welche Entnahmehandlung erstmals in das Stammkapital eingegriffen worden ist, Indessen wird aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich, daß die GmbH bereits Ende 1985 Verluste auswies; spätestens En-

de 1986 - also in nichtverjährter Zeit - war das Stammkapital aufgezehrt, die GmbH damit überschul-

det. Jede weitere Entnahme, die der Angeklagte in der Folgezeit bis Ende 1989 monatlich ohne Verbuchung zum Zwecke der Steuerverkürzung vornahm, erhöhte die Überschuldung und vergrößerte jeweils den bereits zuvor eingetretenen Gefährdungsschaden. Das Landgericht hat es zwar unterlassen, die Mindestzahl der Taten und ihren jeweiligen Mindestschuldumfang festzustellen (vgl. BGHSt 40, 374, 376). Das hat zur Folge, daß der Tatrichter auch Einzelakte einbezogen hat, die in verjährter Zeit (Ende 1985 bis 21. Mai 1986, Durchsuchungsbeschluß vom 22. Mai 1991) erfolgten. Den letzteren Fehler korrigiert der Senat; er stellt das Verfahren ein, soweit Verjährung eingetreten ist. Die geringe Verminderung des Schuldumfangs und der Umstand, daß der Tatrichter hinsichtlich der Untreue von nur einer Tat ausgeht, kann nicht zu einer Teilaufhebung der Verurteilung führen. Der Senat schließt aus, daß die Gesamtstrafe, in die eine wegen Untreue festgesetzte Einzelstrafe eingeflossen ist, geringer ausgefallen wäre, wenn.

der Tatrichter in vielfacher Weise wegen Untreue verurteilt und infolge dessen insoweit vielfache

Einzelstrafen - und nicht nur eine - verhängt hätte.

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