Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.10.1996 – 2 StR 286/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 0

BESCHLUSS§

Bomn vom 23. Oktober 1996

in der Strafsache gegen

1. Dirk JB „aus Cr -CEEE, seboren am ®@ WEM 1966 in KR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Samir B EB aus BoWB, dort geboren am &. gun

1975, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Jörg P mm - C un aus TreEB-SCiB. seboren am 8. ER 1971 in St. Augiip- euinD,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Es besteht kein Anlaß, den Schuldspruch gegen den Angeklagten JI@MB aufzuheben, soweit er im Fall II, l auch wegen tateinheitlich begangener Gefangenenbefreiung verurteilt wurde, denn diese Tat ist nicht verjährt. S 120 StGB sieht eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf (nicht drei) Jahre

(S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat wurde am 4. Februar 1991 begangen (UA S. 13). Das Urteil des Landgerichts erging am 2. Februar 1996 und führte vor Ablauf von fünf Jahren zum Ruhen der Verjährung {S 78 b Abs. 2 StGB), ohne daß es auf die bis dahin vorgenommenen Unterbrechungshäandlungen (S 78 c StGB) ankommt.

Jähnke - Gollwitzer Detter Bode Otten