Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Entscheidung vom 17.10.1996 – 1 StR 614/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SUNDESGERICHTS Kor
BESCHLUSSs
1 SER 614796 SER 614/96
ln vom
17, Oktober 1996
in der Strafsache
gegen
Manfred D
GEEEEEEED aus " geboren am EEE» 10: ;,, Kup,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juni 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Abfassung des Urteils gibt erneut Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung
or
D 4 rFEILE Y
wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll) die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB 5 46 Abs. 1 Begründung 12).
Hier ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da das Landgericht im Rahmen der eigentlichen Beweiswürdigung nun die wesentlichen Teile einzelner Aussagen zur Würdigung herangezogen hat.
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Brüning