Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.10.1996 – 3 StR 454/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Peter Andreas F EEE aus Dog " GE. geboren am &. BED 1969 in re .
wegen Totschlags
Der des fer
Abs.
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu zifauf dessen Antrag, am 9. Oktober 1996 gemäß S 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die
sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaus-
spruch hat allerdings keinen Bestand.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit wegen eines Affektstaus zur Tatzeit angenommen. Zutreffend hat es ausgeführt, daß es sich um eine persönlichkeitsfremde spontane Verzweiflungstat ohne Vorausplanung und ohne Sicherungstendenzen gehandelt hat (UA S. 16).
Bei dieser Sachlage begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte "die Tat auf sehr brutale Weise" (UA S. 18) und "in brutaler, seinem Opfer keine Chance lassender Art und Weise ausgeführt hat" (UA S. 19). Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nach der Tat nicht nur einen vorgetäuschten, sondern einen akut lebensgefährlichen Selbsttötungsver-
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such unternahm, indem er sich mehrere Stiche in den Brustbereich versetzte und sich neben tiefen Einschnitten an den Handgelenken Schnitte im Halsbereich zufügte, die zu einer Kehlkopfverletzung führten, die Halsschlagader aber verfehlten (UA S. 11).
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