Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 09.10.1996 – 3 StR 438/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 438/96

vom

9. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Rene T EEE aus Te. seboren am ®. WB 13:7 in sem.

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 9. Oktober 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung

des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juli 1996 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten unter anderem ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. April 1996 wegen Betruges in 19 Fällen unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin rechtzeitig Revision eingelegt. Daraufhin wurde der Verteidigerin das Urteil am 11. Juni 1996 zugestellt. Durch Beschluß vom 24. Juli 1996 hat das Landgericht das Rechtsmittel des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten und seiner Verteidigerin am 6. August 1996 zugestellt, dem Angeklagten unter der im Urteil genannten Anschrift durch Niederlegung. Eine Benachrichtigung von der Niederlegung wurde - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt (Bd. II Bl. 591 f. d.A.).

Der mit Schreiben vom 18. August 1996 gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes ist unzulässig, weil er erst am 20. August 1996 - also nach Ablauf der durch Ss 346 Abs. 2 StPO festgesetzten Wochenfrist - beim Landgericht eingegangen ist."

"Als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der vom Angeklagten gestellte Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."

Dem tritt der Senat bei.

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