Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 3 StR 285/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 285/96

vom

2. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim Asp aus He. seboren am ©. RED :°:: in <a.

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen im Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Den hilfsweise gestellten Antrag, das Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen zur Vorlage von Registraturunterlagen zu den sogenannten Amtsleiterprotokollen aus der Zeit von 1980 bis 1989 aufzufordern, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht als Beweisamtrag, sondern als einen nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilenden Beweisermittlungsamtrag gewertet. Eine Verlet-

zung der Aufklärungspflicht ist nicht festzustellen. Bei einer Gesamtwürdigung der den Angeklagten belastenden Beweistatsachen war das Oberlandesgericht trotz der Schwierigkeit der Beweislage nicht gehalten, dem Antrag stattzugeben. Aufgrund der Aussagen der Zeugen RP und DE. die es rechtsfehlerfrei von der Täterschaft ausgeschlossen hat, konnte das Oberlandesgericht als gesichert ansehen, daß dem Angeklagten die - vollständigen - Amtsleiterprotokolle zugänglich gewesen waren (UA S. 57/58). Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte nach seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung bestätigte, daß er "umfassende Zugangsmöglichkeiten zu den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes allgemein" gehabt hatte (UA S. 58). Daß dem Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen und seiner Vorgängerin, der Abteilung IV des Niedersächsischen Innenministeriums, die Amtsleiterprotokolle nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorgelegen hätten, hat der Generalbundesanwalt zu Recht als ausgeschlossen bezeichnet. Es liegt auch nahe, daß diese vollständigen Amtsleiterprotokolle zur Ermöglichung referatsübergreifender Koordination den einzelnen Referatsleitern im Umlauf - zusätzlich zu den für die Bediensteten der einzelnen Referate bestimmten sachgebietsbezogenen Protokollauszügen - vorgelegt wurden. Es begegnet daher keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Bekundungen der Zeugen FED und DB ersichtlich auf die vollständigen Amtsleiterprotokolle bezogen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht trotz des Antrags auf Beiziehung von Registraturunterlagen insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Wären beim Referat Spionageabwehr nur sachgebietsbezogene Protokollauszüge in der Registratur aufbewahrt, schlösse dies ohnehin

nicht aus, daß die vollständigen, den Referatsleitern vorgelegten Amtsleiterprotokolle an anderer Stelle verwahrt und registriert wurden. Bereits vor den festgestellten organisatorischen Änderungen im Jahre 1982 hatte der Angeklagte "ein zunehmend vertrauensvolles Verhältnis" zu seinem damaligen Referatsleiter, dem Zeugen DB; er stand schon in jener Zeit im Ruf, "die graue Eminenz" oder der "Pate" in der Abteilung IV des Niedersächsischen Innenministeriums zu sein (UA S. 10). Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Aussage des Zeugen DW zur Zuschreibung von Vorgängen an den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht rechtlich nicht bedenklich, daß das Oberlandesgericht die Zugangsmöglichkeit des Angeklagten zu den Amtsleiterprotokollen auch schon für die Zeit vor 1982 festgestellt hat (UA S. 15/16).

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