Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 1 StR 549/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Mann bung Tat

vom

2. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Michael Hi , ceborener De, aus ZU, seboren am GEB 1944 in N.

wegen Untreue

AD

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. März 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil von Helga RD @&:. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision bleibt erfolglos.

Hinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses und der Verfahrensrüge nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

Zur Annahme der Revision, die Strafkammer habe im Falle sechs der Urteilsgründe bei der Strafzumessung einen zu gro-Ben Schadensumfang zugrundegelegt, bemerkt der Senat:

Es mag schon fraglich sein, ob es sich auf die Höhe der in diesem Fall gegen den erheblich vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängten Strafe von einem Jahr und neun Monaten hätte auswirken können, wenn die Strafkammer nicht von einem Schaden von "ca. 1 Million DM" hätte ausgehen dürfen, sondern, wie die Revision meint, nur von einem Schaden von knapp 850.000 DM. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Strafkammer den Vermögensnachteil zutreffend bestimmt hat.

Die alkoholkranke und geschäftsunerfahrene Frau Rippel hatte aufgrund eines Vertrages vom 3. Februar 1993 mit Thomas Sg über den Verkauf der ihr durch den Tod ihres Ehemannes zugeflossenen Erbschaft unter anderem eine Leibrente von monatlich 2.000 DM und einen Anspruch gegen diesen auf Zahlung von 620.000 DM, der am 31. Dezember 1996 fällig geworden wäre.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen sun einerseits sowie dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten KEEEED andererseits befreiten diese in mißbräuchlicher Verwendung einer von ihnen erschlichenen "Generalvollmacht" zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten von Frau RD durch Vertrag vom 29. März 1994 gegen eine hohe Belohnung sD von der Zahlung der Leibrente und von jeder Verpflichtung, die 620.000 DM an Frau RB bezahlen zu müssen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß sich der Anspruch nach dem Vertrag vom 3. Februar 1993 bei vorzeitiger Zahlung um "10 % Zinsen

jährlich für jedes Jahr der vorzeitigen Rückzahlung von der Gesamtsumme" vermindert hätte, wobei die Zinsen "zeitanteilig zu berechnen" gewesen wären, geht fehl:

Da die Untreue gerade in dem Zusammenwirken mit siB lag, dessen Ziel es war, keinerlei Zahlungen an Frau RB zu leisten, durfte die Strafkammer bei der Bemessung des Frau rg» durch den Vertrag vom 29. März 1994 entstandenen Schadens insoweit 620.000 DM zugrundelegen.

Im übrigen übersieht die Revision bei ihren Berechnungen, daß die 620.000 DM nach dem Vertrag vom 3. Februar 1993 bis zur Fälligkeit zu verzinsen waren. Auch der Anspruch auf die bis 29. März 1994 aufgelaufenen Zinsen ging Frau Ri» durch den Vertrag von diesem Tag verloren. Darüber hinaus hätte Frau RW bei einer vorzeitigen Rückzahlung durch SCEMEB die Möglichkeit gehabt, den zurückgezahlten Betrag anderweitig anzulegen. Auch diese Möglichkeit ging ihr durch das Verhalten des Angeklagten verloren.

Außerdem war SB durch den Vertrag vom 3. Februar 1993 verpflichtet gewesen, "Steuern des Erblassers aus rückständigen Einkommenssteuern bis zur Höhe von 200.000 DM zu bezahlen". Auch von dieser Verpflichtung wurde er durch den Vertrag vom 29. März 1994 freigestellt. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, ob dadurch das Vermögen von Frau REED ZU- mindest entsprechend gefährdet wurde, sondern hat diesen Umstand ohne Begründung ausdrücklich bei der Bewertung der Tatfolgen außer Acht gelassen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Auch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Schäfer Ulsamer Maul Granderath Wahl