Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 2 StR 237/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. September 1996

in der Strafsache

gegen

Erwin Karl M EEE aus BeiiB, geboren am @. GE 19:7 ir TEE / Deu.

wegen Betruges

6

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 1996 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 43 Fällen verurteilt wird.

Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafe von neun Monaten, die für die Tat Nr. 36 verhängt wurde, entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 20. August 1996 unter anderem

folgendes ausgeführt hat:

"Der Fall Nr. 36 ist im Urteil nicht ausgeführt (UA S. 15). Es fehlen jegliche Feststellungen zum Tatbestand. Die Urteilsformel ist daher zum Schuldspruch dahingehend abzuändern, daß der Angeklagte nur wegen Betruges in 43 Fäl-

len statt 44 Fällen verurteilt wird, und es ist klarzustellen, daß die für den Fall Nr. 36 verhängte Einzelstrafe von neun Monaten (UA S. 28) entfällt...

Auf den Strafausspruch zur Gesamtstrafe hat dies jedocl keinen Einfluß. Es ist auszuschließen, daß die Kammer auch bei Ausfall dieser Einzelstrafe die Gesamtstrafe noch weiten reduziert hätte. Denn die Summe der Einzelstrafen ergibt mehr als 22 Jahre, und die Kammer hat ausdrücklich herausgestellt, daß sie die Taten als Serie immer gleichgerichteter Betrügereien ansieht und deshalb die Einzelstrafen erheblich stärker zusammengezogen hat als nach den üblichen Regeln der Gesamtstrafenbildung (UA S. 30).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die all gemeine Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben."

Theune Gollwitzer Detter

Bode Athing