Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 25.09.1996 – 5 StR 136/96

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. September 1996 in der Strafsache gegen

Friedhelm D iEmiEEEEmmHEE» . geboren am mp 19:6 in segmmmiim.

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an:

Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, der Angeklagte sei auch wegen Anlagevorgängen verurteilt worden, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt worden sei, trifft dies bis auf eine Ausnahme nicht zu: Die Fälle Jörg RP. Edith Lg, Hildegard rn und Martha Tin sind nicht zur Aburteilung gelangt. Die abgeurteilten Fälle Bärbel Regine»

(UA S. 247) und Torsten He (UA S. 246, 473) waren von der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens ausgenommen (Protokollband IX Bl. 62, 65, 75, 128).

Lediglich im Fall Christa BeggiD (UA S. 349) ist bei der Gesamteinlagesumme von 35.000 DM die Anlage vom 26. Juli 1991 in Höhe von 5.000 DM im Urteil erfaßt, obwohl hinsichtlich dieser Einzelanlage das Verfahren

eingestellt worden ist (Protokollband IX Bl. 62, 65, 66). Dies bleibt - angesichts des Gesamtschadens in Höhe von über 20 Millionen DM in diesem Komplex - ohne Bedeutung.

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