Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 25.09.1996 – 3 StR 372/96

3. Strafsenat

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I) E

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 372/96

vom 25. September 1996

in der Strafsache gegen

Walter DD aus sm, genoren am @. Su» 1955 in u.

wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am @. Sl 1996 gemäß ss 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge der Nebenklägerin Heike Ute

SB aur

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, b) Entscheidung des Revisionsgerichts

werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe§

Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unbegründet, da sich eine Nebenklägerin das Verschulden ihrer Vertreterin - anders als im Verhältnis vom Angeklagten zum Verteidiger - anrechnen lassen muß (BGHSt 30, 309 f.). Es verbleibt somit bei der Verwerfung der Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPo.,

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