Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.09.1996 – 3 StR 372/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I) E
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 372/96
vom 25. September 1996
in der Strafsache gegen
Walter DD aus sm, genoren am @. Su» 1955 in u.
wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am @. Sl 1996 gemäß ss 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerin Heike Ute
SB aur
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, b) Entscheidung des Revisionsgerichts
werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe§
Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unbegründet, da sich eine Nebenklägerin das Verschulden ihrer Vertreterin - anders als im Verhältnis vom Angeklagten zum Verteidiger - anrechnen lassen muß (BGHSt 30, 309 f.). Es verbleibt somit bei der Verwerfung der Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPo.,
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