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BGH Beschluss vom 24.09.1996 – 1 StR 542/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 542/96

24. September 1996

in der Strafsache

gegen

velii Ki aus RE. senoren am

1970 in vB (Türkei),

wegen falscher Verdächtigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Januar 1996 geändert

a) im Schuldspruch dahin, daß er der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin, daß er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird; die festgesetzten Einzelstrafen sowie die unter Einbeziehung der am 26. Januar 1994 durch das Amtsgericht Rottweil und am 26. Januar 1995 durch das Landgericht Rottweil verhängten Strafen gebildete Gesamtstrafe entfallen.

2. Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine ande-

re für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte bereits bei der richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wußte und billigend in Kauf nahm, seine falsche Aussage könne zu der dann auch erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (seines Vaters) führen. Deshälb steht die falsche uneidliche Aussage in Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern auch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe). In entsprechender Anwendung des 5 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe für die einheitliche Tat selbst festsetzen. In Übereinstimmung mit der

Auffassung des Generalbundesanwalts ist auf Grund des angefochtenen Urteils, insbesondere auch im Hinblick auf die

Strafzumessungserwägungen für die Mitangeklagte Me]

Kurumlu, davon auszugehen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hätte. Bei der rechtsfehlerfrei begründeten Versagung der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung hat es sein Bewenden.

Zugleich entfällt die unter Einbeziehung der am 26. Januar 1994 durch das Amtsgericht Rottweil und am 26. Januar 1995 durch das Landgericht Rottweil verhängten Strafen gebildete Gesamtstrafe.

Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe aus der vom Senat festgesetzten Strafe und den Strafen aus den vorgenannten Urteilen (Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die an einem Tag vor dem 10. Februar 1992 begangene Tat sowie Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die Tat vom 9./10. Juni 1993) wird die Sache an einen neuen Tatrichter zurückverwiesen.

Das ist, da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, eine andere für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg