Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.09.1996 – 1 StR 542/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 542/96

24. September 1996

in der Strafsache

gegen

Frau Mhinur K HB Aus EB. senoren am GE 9:7 in vB (Türkei),

wegen falscher Verdächtigung uU. &.

EN N | IS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Januar 1996 geändert

a) im Schuldspruch dahin, daß sie der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin, daß sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist; die festgesetzten Einzelstrafen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt.

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen, daß die Angeklagte bereits bei der richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wußte und billigend in Kauf nahm, ihre falsche Aussage könne zu der dann auch erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (ihres Ehemannes) führen. Deshalb steht die falsche uneidliche Aussage in Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern auch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, 8 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe). Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben; denn die Änderung der rechtlichen Bewertung

berührt hier den Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat es sein Bewenden.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg