Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.09.1996 – 5 StR 348/96

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. September 1996 in der Strafsache gegen

1. Michael s Hi u: <e, geboren am EEE 1950 in ze.

2. Detlef HB au: vom, geboren am ums 1952.in ze.

wegen Mordes u. a.

Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1996 beschlossen:

1. Dem Angeklagte SC ira au: seine Ko-

sten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1995 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1996 ist damit gegenstandslos,

2. Die Revision des Angeklagten SEHE gegen das genannte Urteil wird nach 5 349 Abs. 2 Stpo als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten HM wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 Stpo mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit es diesen Angeklagten betrifft,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ic 7 j an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Sründe zu 3,

Das Landgericht hat den Angeklagten Bo] wegen Anstiftung zum Mord und wegen Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten HB hat Erfolg.

Die Verurteilung dieses Angeklagten hält sachrechtlicher Prüfung nicht stand. Diejenigen Handlungen des Angeklagten I oO in denen die Strafkammer eine von ihm begangene Anstiftung des Mitangeklagten SCH zu dem von diesem begangenen Mord an Frau rn - m findet, sind den Feststellungen des Urteils nicht konkret genug zu entnehmen. Die festgestellten Äußerungen der beiden Angeklagten (VA S. a2, 43, 45 £., 52 bis 55, 77) können insofern nicht genügen,

Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Würdigung nahe, daß der Angeklagte Hg eine = psychische - Beihilfe zu dem genannten Mord begangen hat. Indes sieht der Senat davon ab, in diesem Sinne den Schuldspruch gegen den Angeklagten HD zu ändern; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter Feststellungen trifft, die eine Anstiftung zum Mord belegen.

-4- A FE

Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden dem Angeklagten HD vorgeworfenen Taten hebt der Senat auch die Verurteilung wegen Nötigung auf.

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