Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.09.1996 – 1 StR 448/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 448/96
hedelbı y vom
19. September 1996
in der Strafsache gegen
‚ geboren am EEE» 1965 in
Petru
c zz SEE (Rumänien),
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt ist.
Schäfer Maul Granderath Wahl Schomburg