Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 19.09.1996 – 1 StR 448/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 448/96

hedelbı y vom

19. September 1996

in der Strafsache gegen

‚ geboren am EEE» 1965 in

Petru

c zz SEE (Rumänien),

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt ist.

Schäfer Maul Granderath Wahl Schomburg